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   VerfG Hamburg, 05.11.1975 - HVerfG 1/75   

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VerfG Hamburg, 05.11.1975 - HVerfG 1/75 (https://dejure.org/1975,4435)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.1975 - HVerfG 1/75 (https://dejure.org/1975,4435)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 1975 - HVerfG 1/75 (https://dejure.org/1975,4435)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2257 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 3/12

    Normauslegungsantrag

    In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist anerkannt, dass es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um eine autonome parlamentarische Satzung handelt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42).

    Das entspricht einer verbreiteten Ansicht zur Rechtsqualität parlamentarischer Geschäftsordnungen (vgl. zum Meinungsstand Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 40 Rn. 59 ff., Stand: Januar 2012) und gilt unabhängig davon, dass sich nach dem Charakter parlamentarischer Geschäftsordnungen als autonomes Binnenrecht deren Bindungswirkung nicht auf außenstehende Dritte erstreckt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42; BVerfG, Urteil vom 6.3.1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144, juris Rn. 20 ff.; HansOLG, Urteil vom 21.6.2006 - II - 123/05 - 1 Ss 179/05, NStZ-RR 2007, 233, juris Rn. 34; Drexelius/Weber, Die Hamburger Verfassung, 2. Aufl. 1972, Art. 18 Anm. 3; Bernzen/Sohnke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1977, Art. 18 Rn. 8; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 18 Rn. 39 f., Art. 65 Rn. 67).

    An der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, wie sie im Urteil vom 5. November 1975 (HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39) begründet worden ist, ist festzuhalten.

    Soweit die Beteiligte zu 2. auf die in § 72 GOBü geregelte Auslegungsautonomie der Präsidentin während einer Bürgerschaftssitzung (Abs. 1) oder der Bürgerschaft in fallübergreifenden Fällen (Abs. 2) verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift nur die Kompetenzverteilung innerhalb der Bürgerschaft regelt, nicht jedoch diejenige zwischen Bürgerschaft und Verfassungsgericht (so schon HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42), die sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt und mit dieser untergesetzlichen Regelung nicht beeinflusst werden kann.

    Sie gewährleistet, dass die im Zusammenhang mit der Wahl von Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs entstandenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der genannten Normen beseitigt werden und für die Zukunft Klarheit geschaffen wird, wie es das Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 HV, § 14 Nr. 1 und 4 HVerfGG bezweckt (vgl. HVerfG, Urteil vom 17.12.2003 - HVerfG 1/03, NordÖR 2004, 18, juris Rn. 71; Urteil vom 5.11.1975 -HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 44).

  • VerfG Hamburg, 27.03.2012 - HVerfG 2/12

    " Hapag Lloyd "

    In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist anerkannt, dass es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um eine autonome parlamentarische Satzung handelt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42).

    Das entspricht einer verbreiteten Ansicht zur Rechtsqualität parlamentarischer Geschäftsordnungen (vgl. zum Meinungsstand Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 40 Rn. 59 ff., Stand: Januar 2012) und gilt unabhängig davon, dass sich nach dem Charakter parlamentarischer Geschäftsordnungen als autonomes Binnenrecht deren Bindungswirkung nicht auf außenstehende Dritte erstreckt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42; BVerfG, Urteil vom 6.3.1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144, juris Rn. 20 ff.; HansOLG, Urteil vom 21.6.2006 - II - 123/05 - 1 Ss 179/05, NStZ-RR 2007, 233, juris Rn. 34; Drexelius/Weber, Die Hamburger Verfassung, 2. Aufl. 1972, Art. 18 Anm. 3; Bernzen/Sohnke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1977, Art. 18 Rn. 8; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 18 Rn. 39 f., Art. 65 Rn. 67).

    An der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, wie sie im Urteil vom 5. November 1975 (HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39) begründet worden ist, ist festzuhalten.

    Soweit die Beteiligte zu 2. auf die in § 72 GOBü geregelte Auslegungsautonomie der Präsidentin während einer Bürgerschaftssitzung (Abs. 1) oder der Bürgerschaft in fallübergreifenden Fällen (Abs. 2) verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift nur die Kompetenzverteilung innerhalb der Bürgerschaft regelt, nicht jedoch diejenige zwischen Bürgerschaft und Verfassungsgericht (so schon HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42), die sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt und mit dieser untergesetzlichen Regelung nicht beeinflusst werden kann.

    Sie gewährleistet, dass die im Zusammenhang mit der Wahl von Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs entstandenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der genannten Normen beseitigt werden und für die Zukunft Klarheit geschaffen wird, wie es das Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 HV, § 14 Nr. 1 und 4 HVerfGG bezweckt (vgl. HVerfG, Urteil vom 17.12.2003 - HVerfG 1/03, NordÖR 2004, 18, juris Rn. 71; Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 44).

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